Satzung

Höhlen- und Heimatverein Laichingen e.V.

89150 Laichingen

Postfach 1367

Eingetragen in das Vereinsregister unter der Nr.546 bei dem Amtsgericht Ulm. Satzung des Höhlen- und Heimatverein Laichingen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Höhlen- und Heimatverein Laichingen und hat seinen Sitz in Laichingen (Alb-Donau-Kreis). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münsingen einzutragen.

§ 2 Zweck

  1. Unterhaltung und Verwaltung der Laichinger Tiefenhöhle,
  2. Unterhaltung des Laichinger Heimat-, Weberei- u. Höhlenmuseums,
  3. Heimatpflege und Landschaftsschutz,
  4. Förderung und Werbetätigkeit für den Fremdenverkehr,
  5. Unterhaltung einer Höhlen-Forschungsabteilung, die sich mit allen Problemen der Speläologie befaßt.

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen mit einem guten Ruf werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich oder mündlich bei der Vorstandschaft nachsuchen. Ebenfalls können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Gemeinden, Genossenschaften, Gesellschaften, Innungen, Verbände und Vereine aller Art die Mitgliedschaft erwerben.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein und die Forderung und Pflege der Zwecke und Ziele des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber auch deren Pflichten. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses des Vereins mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch freiwilligen Austritt,
  2. durch Tod,
  3. durch Ausschließung.

  1. der freiwillige Austritt kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist jedoch noch zu bezahlen.
  2. der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortigen Ausscheiden.
  3. ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschlie ßungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied (§3)

  1. ist wählbar oder wahlberechtigt und ist weiterhin berechtigt,
  2. den Mitgliederversammlungen anzuwohnen,
  3. in diesen Versammlungen Fragen und Anträge zu stellen und
  4. an den Beratungen in diesen Versammlungen stimmberechtigt teilzunehmen.

Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins nach Kräften fördern.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuß
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden des Ausschusses. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt, höchstens jedoch auf 3 (drei) Jahre. Bei Niederlegung des Amtes vor Ablauf der Amtszeit hat er die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiterzuführen.

§ 8 Der Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus:

  1. dem Vorstand:
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender und Schriftführer
  2. 13 Ausschußmitgliedern und zwar:
    1. dem Kassier
    2. 12 weiteren Mitgliedern

Der stellvertretende Kassier und der stellvertretende Schriftführer werden intern im Ausschuß gewählt.

Der Ausschuß wird auf 2 Jahre gewählt, und zwar jährlich überschlagend jeweils die Hälfte der Ausschußmitglieder. Dem Verein gegenüber ist der Ausschuß für die Geschäftsführung des Vorstandes verantwortlich, unbeschadet der Wirkung und Rechtshandlungen des Vorstandes nach außen. Die inneren Vereinsangelegenheiten, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens werden von dem Ausschuß beraten. Der Vorstand hat etwaigen Weisungen des Ausschusses Folge zu leisten. Scheidet ein ordentliches Mitglied des Ausschusses vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so hat der Ausschuß die Ersatzwahl auf den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Der Ausschuß tritt nach Bedarf jährlich mindestens 4 mal auf Einladung des Vorstandes an einem von diesem zu bestimmenden Ort zur Sitzung zusammen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn ein Vorstandsmitglied, ein Schriftführer und weitere 8 Ausschußmitglieder anwesend sind. Jedes bei der Sitzung anwesende Mitglied des Ausschusses führt eine Stimme. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Für die Aufnahme der Niederschrift gilt deshalb wie in § 9.

Das Amt eines Ausschußmitgliedes ist ein Ehrenamt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch mindestens einmalige Veröffentlichung in der örtlichen Zeitung, spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rück sicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zu dem Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:

  1. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,
  2. die Beschlußfassung über die Jahresrechnung,
  3. Festsetzung der Jahresbeiträge,
  4. Beschlußfassung über eingelaufene Anträge,
  5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
  6. Beschlußfassung über Erwerb oder Veränderung von Grundstücken,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. die Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder die Berufung von einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen dreier Wochen eine 2. Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist unbedingt auf die Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Genehmigung des Ausschusses

Der Vorstand bedarf der Genehmigung des Ausschusses:

  1. zur Anstellung von Vereinsbediensteten,
  2. zum Abschluß von Mietverträgen über Mieträume,
  3. zur Aufnahme von Darlehen,
  4. zur Veräußerung von Vereinseigentum mit Ausnahme von Grundstücken § 9,
  5. zur Kündigung und Einziehung von Vereinsaußenständen,
  6. zum Abschluß aller Verträge durch die der Verein eine Verpflichtung im Wert von DM 100.-- und mehr übernimmt,
  7. zur Prozeßführung.
Zu Nachweis der Genehmigung genügt eine vom Schriftführer mit den Vereinssiegeln beglaubigte Abschrift der Niederschrift. Außerdem ist der Vorstand dem Verein gegenüber verpflichtet, in sonstigen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zur Festsetzung des Programms, Tages und Orts von etwaigen Festlichkeiten und Veranstaltungen mit dem Ausschuß Fühlung zu nehmen und dessen Zustimmung hierzu einzuholen.

§ 12 Der Kassier

Der Kassier hat die Vereinsbeiträge und sonstige Eingänge einzuziehen und das gesamte den Verein betreffende Kassen- und Rechnungswesen zu besorgen. Der Vorstand kann beim Kassier jederzeit unvermutete Kassenstürze vornehmen.

§ 13 Bücher- und Kassenprüfung

Vom Ausschuß sind alljährlich zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresrechnung zu wählen.

Diese Personen dürfen jedoch dem Ausschuß nicht angehören.

§ 14 Rechnungswesen und Vereinsvermögen

Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet einen jährlichen ordentlichen Beitrag an den Verein zu leisten. Der Jahresbeitrag wird mit dem Eintritt des Mitgliedes, hernach jeweils am 1.1. jeden Jahres zur Zahlung fällig.

Die Mitgliederversammlung kann den jährlichen Beitrag der Mitglieder jederzeit ändern und auch zur Durchführung besonderer Aufgaben des Vereins außerordentliche Beiträge festsetzen. Sowohl die ordentlichen Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen und die Einnahmen aus den Einrichtungen des Vereins als auch etwaige außerordentliche Einnahmen, wie Schenkungen und Vermächtnisse, auch solche mit einer etwaigen Auflage, dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke des Vereins verwendet werden. Das Vereinsvermögen ist vom Kassier in der vom Ausschuß bestimmten Weise zu verwalten.

Die Anlegung von Gelder darf nur auf den Namen des Vereins erfolgen. Der Ausschuß kann einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

§ 15 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das Restvermögen ist der Stadt Laichingen zu gemeinnützigen Zwecken zu überweisen.

§ 16 Sonstiges

Der Verein befaßt sich weder mit wirtschaftlichen noch politischen oder religiösen Interessen.

§ 17 Gemeinnützigkeitsverordnung

  1. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei Ihrer Ausscheidung bzw. bei Auflösung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  3. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vereinsvermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Vereinigung des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
Laichingen, den 11. März 1961 Unterschriften:
gez. Simon Schwenkedel
Willi Bitterling
Helmut Frank
Hans Keidel
Walter Stuhlinger
Gerhard Laichinger
Eugen Schneider

Änderung der §§ 7 und 8 gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 4.April 1964. Wortlaut § 7 und § 8 bis zum 04. April 1964

Änderung der §§ 7-9 gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 6. März 1987. Wortlaut § 7-9 bis zum 06. März 1987

Änderung des § 8b gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18. Februar 1994. Wortlaut § 8b bis zum 18. Februar 1994